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                                                                                            Ergoldsbach    Neufahrn    Bayerbach      

 

Satzung


der Volkshochschule Ergoldsbach - Neufahrn i.NB - Bayerbach bei Ergoldsbach e.V.
Sitz Ergoldsbach

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt ab 08. Dezember 2009 den Namen

„Volkshochschule Ergoldsbach - Neufahrn i.NB - Bayerbach bei Ergoldsbach e.V.“

mit dem Sitz in Ergoldsbach. Im Geschäftsverkehr kann die  Abkürzung „vhs Ergoldsbach - Neufahrn - Bayerbach e.V.“ verwendet werden. Der  1. Vorsitzende,  bei seiner Verhinderung der  2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 2
Zweck

Abs.1: Die Volkshochschule betätigt sich auf dem Gebiete der Volksbildung. Die Bekanntmachung aller Bevölkerungskreise mit dem Gedanken der Volksbildung, sowie deren Förderung auf dem Land sind Ziel der Volkshochschule. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dient dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiete.

Abs.2:    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne werden nicht erstrebt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu gemeinnützigen Zwecken ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Der Verein verpflichtet sich, auf Aufforderung jede Jahresabrechnung dem zuständigen Finanzamt zur Überprüfung vorzulegen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Jedoch kann an  den Geschäftsführer eine angemessene Vergütung nach § 3, Nr. 26a EStG bezahlt werden. Über die Einzelheiten hierzu entscheidet die Vorstandschaft. 

Abs.3:    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilig an die Gemeinden Ergoldsbach, Neufahrn i. NB. und Bayerbach bei Ergoldsbach, entsprechend der jeweiligen Mitgliedszahlen zum Zeitpunkt der Auflösung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Abs. 4:Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und der Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, dessen Einwilligung erforderlich ist.

§ 3
Entstehung der Mitgliedschaft

Abs. 1:Mitglied des Vereins kann jeder werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet innerhalb eines Monats der Vorsitzende. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu stellen. In strittigen Fälle entscheidet die Vorstandschaft.
Lehnt die Vorstandschaft  die Aufnahme ab, so kann der Betroffene eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet endgültig.

Abs. 2:Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Über dessen Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:
a)    durch freiwilligen Austritt,
b)     durch Ausschluss,
c)    durch Tod,
d)    wenn das Mitglied, trotz Mahnung, den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.

Zu a)   
Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer erfolgen.

Zu b)   
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied per Einschreibebrief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss binnen 4 Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.


§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    die Vorstandschaft
2.    die Mitgliederversammlung

§ 6
Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:
1.    dem 1. Vorsitzenden,
2.    dem 2. Vorsitzenden,
3.    dem 3. Vorsitzenden,
4.    dem Kassenverwalter
5.    dem Geschäftsführer,
6.    mindestens 3 Ausschussmitgliedern.

Der Geschäftsführer wird nicht gewählt, sondern von der Vorstandschaft bestellt.  
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom 1. und 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.

Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind, jeder für sich, über die Konten des Vereins verfügungsberechtigt.
Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende vorzeitig aus, werden die freigewordenen Ämter von der restlichen Vorstandschaft kommissarisch besetzt. Die kommissarische Besetzung gilt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft. Diese ist durch eine außerordentliche einberufene Mitgliederversammlung neu zu wählen. Die jeweilige Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft satzungsgemäß gewählt worden ist.

§ 7
Mitgliederversammlung

1.  Jahresversammlung
Möglichst einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Ihr obliegt:
a)    die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung             der Vorstandschaft,
b)    evtl. Entscheidung über Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern.

2.  Generalversammlung
Alle zwei Jahre hat eine Generalversammlung stattzufinden.


Ihr obliegt:
a)    die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,
b)    die Entlastung der Vorstandschaft,
c)    die Wahl der Vorstandsmitglieder,
d)     die Wahl der Kassenprüfer
e)    die eventuelle Festsetzung des Mindest-Mitgliederbeitrages,
f)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung             des Vereins,
g)    evtl. Entscheidung über Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch die Presse einzuberufen.
Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zu Satzungsänderungen sind 3/4, zur Auflösung des Vereins 4/5 Stimmen der Erschienenen erforderlich.
Ob Beschlüsse offen, durch Zuruf oder schriftlich (geheim) gefasst werden, entscheiden die beschlussfassenden Organe mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung.
Minderjährige Mitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wahlberechtigt.

§ 8
Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 9
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
Das Restvermögen ist wie in § 2, Abs. 3 beschrieben zu verwenden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese überarbeitete Satzung tritt am 8. Dezember 2009 in Kraft


 

Bilder aus den Programmheften